All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

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Gel­tungs­be­reich
In der gra­fi­schen Indus­trie gel­ten die nach­fol­gen­den Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen, soweit nicht schrift­lich ande­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den. Sie sind bei der Offert­stel­lung dem Kun­den zur Kennt­nis zu brin­gen.

Offer­ten
Ohne anders­lau­ten­de Anga­ben beru­hen die Preis­be­rech­nun­gen in den Offer­ten auf voll­stän­di­gen, zur Berech­nung geeig­ne­ten Unter­la­gen und Daten sowie ver­bind­li­chen, unmiss­ver­ständ­lich bezeich­ne­ten Inhalts‑, Stand- und Mass­an­ga­ben. Ange­bo­te, die auf­grund unge­nau­er oder noch nicht vor­lie­gen­der Unter­la­gen erfol­gen, haben nur unver­bind­li­chen Richt­preis­cha­rak­ter. Im Inter­es­se des Dru­ckers sind alle Offer­ten und Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen schrift­lich abzu­ge­ben. Für unbe­fris­te­te Offer­ten erlischt die Preis­bin­dung nach 90 Tagen. Die Dru­cke­rei behält sich aus­drück­lich vor, dass sie trotz erstell­ter Offer­te ohne Kos­ten­fol­ge von die­ser zurück­tre­ten kann, sofern ihr vor Offert­stel­lung der Inhalt nicht bekannt war.

Druck­ver­trag
Der Dru­cker ver­pflich­tet sich zur Erstel­lung der in Auf­trag gege­be­nen Druck­sa­che und der Auf­trag­ge­ber zur Bezah­lung sämt­li­cher anfal­len­der Kos­ten. Dar­un­ter fal­len auch die Kos­ten für die Her­stel­lung oder Bear­bei­tung von Daten, die sepa­rat aus­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Eine Her­aus­ga­be­pflicht des Dru­ckers für die­se Daten, Arbeits­un­ter­la­gen und Werk­zeu­ge besteht für den Dru­cker jedoch nicht; es sei denn, dies wer­de ausdrücklich im Druck­ver­trag ver­ein­bart.

Prei­se
Die offe­rier­ten oder bestä­tig­ten Prei­se sind, sofern nicht anders ver­ein­bart, Net­to­prei­se zuzüg­lich MWST. All­fäl­lig anfal­len­de Trans­port­kos­ten sind spe­zi­ell aus­zu­wei­sen. Sie ver­ste­hen sich vor­be­hält­lich even­tu­el­ler Mate­ri­al­preis­auf­schlä­ge oder gesamt­ar­beits­ver­trag­li­cher Lohn­er­hö­hun­gen, die vor Auf­trags­be­en­di­gung ein­tre­ten kön­nen und deren Preis­kon­se­quen­zen dem Auf­trag­ge­ber mit­ge­teilt wer­den müssen.

Auf­trä­ge für Drit­te
Will der Auf­trag­ge­ber den Druck­auf­trag auf Rech­nung eines Drit­ten oder mit dem Ziel, die Rech­nung an einen Drit­ten zu stel­len, abschlies­sen, bleibt er wei­ter­hin Ver­trags­par­tei des Dru­ckers und damit in Bezug auf die Bezah­lung Schuld­ner; es sei denn, er wei­se sich bei Ver­trags­ab­schluss schrift­lich als bevoll­mäch­tig­ter Ver­tre­ter des Drit­ten aus.

Zah­lungs­be­din­gun­gen
Die Zah­lung des Rech­nungs­be­tra­ges hat inner­halb von 30 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne jeden Abzug zu erfol­gen. Abge­lie­fer­te Ware bleibt bis zum Zah­lungs­ein­gang Eigen­tum des Dru­ckers. Der Dru­cker kann auch nach Bestel­lungs­an­nah­me Zah­lungs­ga­ran­tien ver­lan­gen. Unter­blei­ben die­se, so kann die wei­te­re Auf­trags­be­ar­bei­tung ein­ge­stellt wer­den, wobei die auf­ge­lau­fe­nen Kos­ten ohne Ver­zug fäl­lig wer­den. Bedin­gen Auf­trä­ge die Bin­dung grös­se­rer Geld­mit­tel, ent­we­der für Mate­ri­al und Fremd­ar­beit oder weil sich die Auf­trags­ab­wick­lung über mehr als zwei Mona­te erstreckt, so ist der Dru­cker berech­tigt, Vor­aus­zah­lun­gen zur Deckung sei­ner Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lun­gen und deren Fäl­lig­keit sind in der Auf­trags­be­stä­ti­gung fest­zu­hal­ten. Auf Ver­lan­gen des Bestel­lers ein­ge­kauf­te Papie­re und Kar­tons, die nicht inner­halb von drei Mona­ten zur Ver­wen­dung gelan­gen, wer­den vom Dru­cker unter Belas­tung der damit ver­bun­de­nen Umtrie­be fak­tu­riert.

Lie­fer­fris­ten
Fest zuge­si­cher­te Lie­fer­ter­mi­ne gel­ten nur, wenn die erfor­der­li­chen Unter­la­gen (Bild- und Text­vor­la­gen, Manu­skrip­te oder Daten, Gut zum Druck usw.) zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt beim Dru­cker ein­tref­fen. Ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten begin­nen mit dem Tage des Ein­gangs der Druck­un­ter­la­gen beim Dru­cker und enden mit dem Tage, an dem die Druck­sa­chen die Dru­cke­rei verlassen.Wird das Gut zum Druck nicht inner­halb der fest­ge­setz­ten Frist erteilt, so ist der Dru­cker nicht mehr an die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist gebun­den. Über­schrei­tun­gen des Lie­fer­ter­mins bzw. Nicht­ein­hal­tung der Lie­fer­frist, für wel­che den Dru­cker kein Ver­schul­den trifft (z. B. Betriebs­stö­run­gen, ver­ur­sacht durch Arbeits­nie­der­le­gun­gen oder Streik, Aus­sper­rung, Strom­man­gel, Man­gel an Roh­ma­te­ri­al sowie alle Fäl­le höhe­rer Gewalt), berech­ti­gen den Bestel­ler nicht, vom Ver­trag zurückzutreten oder den Dru­cker für etwa ent­stan­de­nen Scha­den ver­ant­wort­lich zu machen. Bei Terminüberschreitungen haf­tet der Dru­cker höchs­tens bis zur Höhe des Waren­wer­tes und nur dann, wenn eine schrift­li­che Ter­min­be­stä­ti­gung vor­liegt.

Abnah­me­ver­zug
Nimmt der Bestel­ler die Ware nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist nach avi­sier­ter Fer­tig­stel­lungs­an­zei­ge ab, so ist der Dru­cker berech­tigt, die Ware zu fak­tu­rie­ren und sie auf Rech­nung und Gefahr des Auf­trag­ge­bers selbst auf Lager zu neh­men oder aus­wärts ein­zu­la­gern.

Skiz­zen und Entwürfe
Skiz­zen, Entwürfe, Gestal­tungs­vor­schlä­ge, Ori­gi­na­le und foto­gra­fi­sche Arbei­ten wer­den berech­net, auch wenn kein ent­spre­chen­der Druck­auf­trag erteilt wird.

Urhe­ber­rech­te
Das Urhe­ber­recht an krea­ti­ven und gestal­te­ri­schen Leis­tun­gen rich­tet sich nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Ander­wei­ti­ge Ver­wen­dun­gen bedürfen der ausdrücklichen Zustim­mung des Dru­ckers.

Eigen­tums­rech­te an Daten und Urhe­ber­rech­te des Auf­trag­ge­bers
All­fäl­li­ge Eigen­tums­rech­te an Daten und Urhe­ber­rech­te des Auf­trag­ge­bers blei­ben gewahrt. Der Auf­trag­ge­ber hat jedoch kei­nen Anspruch dar­auf, dass die zur Verfügung gestell­ten Daten auf­be­wahrt oder her­aus­ge­ge­ben wer­den; es sei denn, dies wer­de ausdrücklich im Druck­ver­trag ver­ein­bart.

Repro­duk­ti­ons­recht
Die Repro­duk­ti­on und der Druck aller vom Auf­trag­ge­ber dem Dru­cker zur Verfügung gestell­ten Bild- und Text­vor­la­gen, Mus­ter und der­glei­chen erfolgt unter der Vor­aus­set­zung und Annah­me, dass der Bestel­ler die ent­spre­chen­den Repro­duk­ti­ons­rech­te besitzt. Dies gilt auch für gespei­cher­te Archiv­da­ten und deren Wie­der­be­nut­zung.

Repro­duk­ti­ons­un­ter­la­gen, Werk­zeu­ge
Die von einer Dru­cke­rei erstell­ten Arbeits­un­ter­la­gen (foto­gra­fi­sche Auf­nah­men, Daten, Satz, Mon­ta­gen, Druck­plat­ten usw.) und Werk­zeu­ge (Stanz­for­men, Prä­ge­plat­ten usw.) blei­ben Eigen­tum der Dru­cke­rei.

Mehr­auf­wand
Vom Bestel­ler oder des­sen beauf­trag­ten Ver­mitt­ler gegenüber dem Ange­bot ver­ur­sach­ten Mehr­auf­wand (wie Vor­la­gen- und Manu­skript­be­rei­ni­gung bzw. ‑überarbeitung, Zusatz­be­ar­bei­tung von Daten­trä­gern oder Text-/Bild­da­ten sowie bei man­gel­haf­ten, feh­len­den oder für die Wie­der­ga­be schlecht geeig­ne­ten Unter­la­gen) wird zusätz­lich in Rech­nung gestellt.

Autor­kor­rek­tu­ren
Autor­kor­rek­tu­ren (nach­träg­li­che Text­än­de­run­gen, Bild­um­stel­lun­gen, Ände­run­gen im Umbruch und der­glei­chen) sind in den offe­rier­ten Prei­sen nicht ent­hal­ten und wer­den nach auf­ge­wen­de­ter Zeit zusätz­lich berech­net.

Branchenübliche Tole­ran­zen
Branchenübliche Abwei­chun­gen in Ausführung und Mate­ri­al, ins­be­son­de­re Schnitt­ge­nau­ig­keit, Ori­gi­nal­treue der Repro­duk­ti­on, Ton­wert und Qua­li­tät der Druck­trä­ger (Papier, Kar­ton usw.), blei­ben vor­be­hal­ten. Soweit dem Dru­cker durch Zulie­fe­rer Tole­ran­zen auf­er­legt wer­den, gel­ten die­se auch gegenüber dem Kun­den des Dru­ckers.

Mehr- oder Min­der­lie­fe­rung
Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis 10 % des bestell­ten Quan­tums – bei Extra­an­fer­ti­gung des Mate­ri­als bis 20 % – kön­nen ohne anders­lau­ten­de Ver­ein­ba­rung nicht bean­stan­det wer­den. Es wird die effek­tiv gelie­fer­te Men­ge fak­tu­riert.

Vom Bestel­ler gelie­fer­tes Mate­ri­al
Vom Bestel­ler beschaff­tes Mate­ri­al ist dem Dru­cker frei Haus zu lie­fern. Der Bestel­ler haf­tet für alle Schä­den, die aus einer all­fäl­li­gen Nicht­eig­nung des Mate­ri­als ent­ste­hen kön­nen (Qua­li­tät und Quan­ti­tät). Dazu gehört auch eine Ein­la­ge­rung des Mate­ri­als auf Rech­nung und Gefahr des Auf­trag­ge­bers.

Abruf­auf­trä­ge
Die bei Abruf­auf­trä­gen ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten für Bean­spru­chung des Lagers und die Ver­zin­sung des im Auf­trag gebun­de­nen Kapi­tals (Arbeit, Mate­ri­al) gehen zulas­ten des Bestel­lers.

Lie­fe­run­gen, Ver­pa­ckung
Bei Lie­fe­rung der Ware in einer Sen­dung an eine Stel­le in der Schweiz (Tal­bahn­sta­ti­on) sind die Ver­pa­ckungs- und Trans­port­kos­ten im Preis inbe­grif­fen (Aus­nah­men bil­den Kleinst- und Klein­auf­trä­ge). Davon abwei­chen­de Spe­di­ti­ons­ar­ten wer­den dem Bestel­ler nach Auf­wand in Rech­nung gestellt. Palet­ten, Behäl­ter und Kis­ten wer­den aus­ge­tauscht oder zum Selbst­kos­ten­preis fak­tu­riert, wenn sie nicht innert vier Wochen nach Erhalt der Sen­dung in gutem Zustand und fran­ko zurückgesandt wer­den. Die leis­tungs­ab­hän­gi­ge Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be (LSVA) als Steu­er­an­teil wird als sepa­ra­ter Kos­ten­zu­schlag auf Lie­fe­run­gen offen auf der Fak­tu­ra aus­ge­wie­sen.

Mängelrüge
Die von der Dru­cke­rei gelie­fer­ten Arbei­ten sind bei Emp­fang zu prüfen. All­fäl­li­ge Bean­stan­dun­gen bezüglich Qua­li­tät und Quan­ti­tät haben spä­tes­tens inner­halb von acht Tagen nach Emp­fang zu erfol­gen, ansons­ten die Lie­fe­rung als ange­nom­men gilt. Bei begründeten Bean­stan­dun­gen erfolgt innert ange­mes­se­ner Frist eine Wie­der­gut­ma­chung des Scha­dens.

Haf­tungs­be­schrän­kun­gen
Dem Dru­cker übergebene Manu­skrip­te, Daten, Ori­gi­na­le, Foto­gra­fien usw. sowie lagern­de Druck­sa­chen oder sons­ti­ge ein­ge­brach­te Objek­te wer­den mit der üblichen Sorg­falt behan­delt. Wei­ter­ge­hen­de Risi­ken hat der Auf­trag­ge­ber ohne beson­de­re schrift­li­che Ver­ein­ba­rung selbst zu ver­si­chern bzw. zu tra­gen. Eine über den Auf­trags­wert hin­aus­ge­hen­de Haf­tung für all­fäl­li­ge wei­ter gel­tend gemach­te, direk­te oder indi­rek­te Schä­den aus Män­geln wird, vor­be­hält­lich zwin­gen­der Bestim­mun­gen des Pro­duk­te­haft­pflicht­ge­set­zes vom 1.1.1994, gegenüber dem End­ver­brau­cher weg­be­dun­gen.

Bei elek­tro­ni­schen Daten und Datenübernahme
Für vom Kun­den ange­lie­fer­te Daten, die inhalt­lich feh­ler­haft oder unvoll­stän­dig sind, übernimmt der Dru­cker kei­ner­lei Ver­ant­wor­tung. Eben­falls wird jede Haf­tung abge­lehnt, wenn ange­lie­fer­te Daten nicht stan­dard­mäs­sig ver­ar­bei­tet oder ver­wen­det wer­den kön­nen und dadurch qua­li­ta­ti­ve Män­gel des Druck­pro­duk­tes ent­ste­hen. Eine Haf­tung für Daten­ver­lus­te von ange­lie­fer­ten und wei­ter zu bear­bei­ten­den Datei­en wird vom Dru­cker nicht übernommen. Die Haf­tung des Dru­ckers beschränkt sich auf von ihm ver­ur­sach­te Feh­ler, die auf gro­be Fahr­läs­sig­keit zurückzuführen sind.

Ver­wen­de­te Spra­chen
Bezüglich Sprach­ei­gen­schaft, Gram­ma­tik oder Syn­tax in den Unter­la­gen, die dem Dru­cker vom Auf­trag­ge­ber gelie­fert wer­den, übernimmt der Dru­cker kei­ne Haf­tung.

Kon­troll- und Prüfdokumente
Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die ihm vor der End­fer­ti­gung des Auf­tra­ges zuge­stell­ten Kon­troll- und Prüfdokumente (Andru­cke, Pro­ofs, Kopien, Datei­en usw.) auf Feh­ler zu überprüfen und die­se, mit dem Gut zum Druck und all­fäl­li­gen Kor­rek­tur­an­wei­sun­gen ver­se­hen, inner­halb der ver­ein­bar­ten Frist zurückzugeben. Der Dru­cker haf­tet nicht für vom Auf­trag­ge­ber übersehene Feh­ler. Tele­fo­nisch auf­ge­ge­be­ne Kor­rek­tu­ren und Ände­run­gen müssen vom Auf­trag­ge­ber inner­halb 24 Stun­den schrift­lich bestä­tigt wer­den, ansons­ten kei­ne Rechts­wir­kun­gen abge­lei­tet wer­den kön­nen. Ver­zich­tet der Auf­trag­ge­ber auf die Unter­brei­tung von Kon­troll- und Prüfdokumenten, so trägt er das vol­le Risi­ko. Die Haf­tung des Dru­ckers beschränkt sich auf gro­bes Ver­schul­den.

Archi­vie­rung von Arbeits­un­ter­la­gen
Eine Archi­vie­rungs­pflicht für Arbeits­un­ter­la­gen (Daten usw.) besteht für den Dru­cker nicht; es sei denn, dies wer­de ausdrücklich ver­ein­bart. Wird zusätz­lich der Druck­ver­trag mit einem Archi­vie­rungs­ver­trag ergänzt, so erfolgt die Archi­vie­rung auf Gefahr des Auf­trag­ge­bers und wird zusätz­lich in Rech­nung gestellt. Jede Haf­tung des Dru­ckers für den Ver­lust oder Beschä­di­gung von Daten bzw. den wei­te­ren Arbeits­un­ter­la­gen wird weg­be­dun­gen.

Erfüllungsort und Gerichts­stand
Erfüllungsort für bei­de Tei­le ist der Druck­ort. Zur Beur­tei­lung von Strei­tig­kei­ten sind die ordent­li­chen Gerich­te des Druck­or­tes zustän­dig, sofern kei­ne ande­re Abma­chung getrof­fen wird. Anwend­bar ist schwei­ze­ri­sches Recht.

Aner­ken­nung
Die Ertei­lung eines Druck­auf­tra­ges schliesst die Aner­ken­nung die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen durch den Bestel­ler ein.

Vis­com – Schwei­ze­ri­scher Ver­band für visu­el­le Kom­mu­ni­ka­ti­on Bern, Febru­ar 2011