AGB der Entlebucher Medienhaus AG
I. Einleitung
1 Geltungsbereich
1.1 Für jede vertragliche Beziehung, welche die Entlebucher Medienhaus AG mit ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «der Kunde») eingeht, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»). Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von der Entlebucher Medienhaus AG ausdrücklich schriftlich in einem Einzelvertrag anerkannt worden sind. Sollte der Kunde in seinen AGB dieselbe Bestimmung haben, geht die Bestimmung in den vorliegenden AGB den AGB des Kunden vor. Bei Wiedersprüchen zwischen den AGB und den individuellen Vereinbarungen zwischen der Entlebucher Medienhaus AG und dem Kunden (nachfolgend zusammen: «Parteien») gehen die schriftlichen individuellen Vereinbarungen den vorliegenden AGB vor. Erklärt die Entlebucher Medienhaus AG im Einzelvertrag zusätzlich auf das jeweilige Vertragsverhältnis zugeschnittene AGB als anwendbar, gehen diese im Fall eines Widerspruchs zu den vorliegenden AGB.
1.2 Die vorliegenden AGB enthalten allgemeine Bestimmungen, die für alle Geschäftsbereiche von der Entlebucher Medienhaus AG gelten (vgl. Ziff. II und V), sowie spezifische Bestimmungen zu Dienstleistungen (vgl. Ziff. III) und Sachleistungen (vgl. Ziff. IV). Die spezifischen Bestimmungen gehen bei Widersprüchen den allgemeinen Bestimmungen vor.
II. Allgemeine Bestimmungen
2. Kommunikation
Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt verbindlich einzig in schriftlicher Form. Einfache E-Mail-Korrespondenz genügt dem Schriftformerfordernis. Der Kunde hat zu beweisen, dass E-Mails der Entlebucher Medienhaus AG zugegangen sind. Für E-Mails von der Entlebucher Medienhaus AG besteht die Vermutung, dass sie zugegangen sind. Der Kunde ist zum Gegenbeweis zugelassen. Mündliche oder konkludente Vertragsanpassungen, Erteilung von Weisungen, Aufforderungen sowie Fristansetzungen entfalten keine Rechtswirkung. Der Kunde hat den Erhalt von schriftlicher Korrespondenz innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen zu bestätigen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, verletzt er seine Mitwirkungspflichten.
3 Leistungsumfang
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag, insbesondere aus den Leistungsverzeichnissen. Vom Kunden abgegebene Pflichtenhefte, Vorstudien oder ähnliche Dokumente dienen lediglich der Information und sind ohne explizite Übernahme in den Einzelvertrag für die Entlebucher Medienhaus AG nicht verbindlich.
3.2 Die Entlebucher Medienhaus AG ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen entweder selbst zu erbringen oder ganz bzw. teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
4 Angebot
Wird nichts anderes vereinbart, sind die von der Entlebucher Medienhaus AG in einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden abgegebenen Angebote/Offerten während neunzig (90) Tagen verbindlich. Die Frist kann auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden. Nach dieser Frist oder nach Ablauf der vereinbarten Frist ist die Entlebucher Medienhaus AG von allen in den Angeboten/Offerten zugesicherten Preisen und Terminen sowie von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Teuerungen von Rohstoffen (z.B. Papier) werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nichts anderes vereinbart, Nettopreise zuzüglich MWST.
5 Mitwirkungspflichten
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig jegliche Mitwirkung zu leisten, die erforderlich ist, damit die Entlebucher Medienhaus AG die vertraglich vereinbarte Leistung ausführen kann. Für die Auslegung, was unter rechtzeitig zu verstehen ist, ist der im Einzelvertrag vereinbarte Terminplan relevant. Dies gilt insbesondere für die Aufbereitung und die Bereitstellung erforderlicher Daten und Unterlagen, inkl. deren Bereitstellung im vereinbarten bzw. vorausgesetzten Format. Der Kunde stellt hierfür in ausreichendem Mass qualifiziertes eigenes Personal zur Verfügung. Der Kunde hat der Entlebucher Medienhaus AG ferner rechtzeitig und in geeigneter Form über jegliche eigenen Anforderungen, Vorschriften, interne Regelungen und weitere kundenspezifische Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen, die für die Erbringung der Leistung durch die Entlebucher Medienhaus AG wesentlich sind.
5.2 Der Kunde haftet für Schäden, die er aus mangelhafter Mitwirkung verursacht, namentlich aufgrund nutzlos gewordener Bereitstellung von personellen oder produktionsspezifischen Kapazitäten bei der Entlebucher Medienhaus AG.
5.3 Mit Unterzeichnung eines Einzelvertrages anerkennt der Kunde, dass die Angaben und Daten zur Ausarbeitung einer Offerte von der Entlebucher Medienhaus AG vollständig und korrekt waren. Erweisen sich die Angaben und Daten nach dem Vertragsabschluss als falsch oder unvollständig, ist die Entlebucher Medienhaus AG berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend den korrekten Angaben und Daten einseitig anzupassen. Wenn der Kunde die einseitige Preisanpassung nicht innert zehn (10) Tagen nach deren Zustellung anerkennt, kann die Entlebucher Medienhaus AG vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Die Frist kann auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden.
6 Abnahme
6.1 Der Kunde hat die erbrachten Leistungen sofort zu prüfen, nachdem er die Leistungen erhalten hat bzw. ihm die Leistungen zur Verfügung gestellt worden sind.
6.2 Die Entlebucher Medienhaus AG erfüllt die geschuldete Leistung durch Übergabe und/oder durch die Erstellung der Verfügbarkeit. Eine formelle Abnahme findet nur statt, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Leistungen gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde die von der Entlebucher Medienhaus AG erbrachte Leistung produktiv einzusetzen beginnt.
6.3 Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch nicht ausschliessen, stehen der Abnahme nicht entgegen.
6.4 Sämtliche Mängel sind sieben (7) Tage nach der Kenntnisnahme zu rügen, ansonsten gelten sie als anerkannt. Die Frist kann auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden. Wird die abgelieferte Leistung vom Kunden ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist die Entlebucher Medienhaus AG von der Gewährleistungspflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und der ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden. Für solche Mängel haftet die Entlebucher Medienhaus AG maximal ein Jahr ab Abnahmezeitpunkt.
7 Zahlungsmodalität
7.1 Die Zahlung des vereinbarten Preises wird spätestens mit der Lieferung oder der Bereitstellung der Leistung durch die Entlebucher Medienhaus AG fällig.
7.2 Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Fälligkeitsdatum ohne jeden Abzug. Der letzte Tag der Zahlungsfrist stellt einen Verfalltag dar. Entsprechend gerät der Kunde bei ausbleibender Zahlung innert der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde hat nach Eingang der Rechnung diese umgehend zu prüfen. Die Rechnung gilt als richtig und akzeptiert, wenn der Kunde diese nicht innert 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich und begründet beanstandet. Die Entlebucher Medienhaus AG prüft die Beanstandung und passt die Rechnung an, falls sie die Beanstandung als begründet erachtet.
7.3 Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material und Fremdarbeit oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate erstreckt, so ist die Entlebucher Medienhaus AG berechtigt, Vorauszahlungen zur Deckung ihrer Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzuhalten. Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden vom der Entlebucher Medienhaus AG unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.
7.4 Die Zahlung für digitale Abonnements erfolgt über einen externen Zahlungsanbieter. Die Abonnemente sind entweder als einmalige Zahlung (ohne automatische Verlängerung) oder als monatliches Abonnement erhältlich. Bei Abonnementen mit einmaliger Zahlung endet das Abonnement automatisch nach der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Monatsabonnement wird automatisch verlängert und die hinterlegte Kreditkarte monatlich belastet, bis der Kunde das Abonnement aktiv kündigt oder die Zahlungsmethode ungültig wird. Der Kunde kann das digitale Monatsabonnement jederzeit mit Wirkung zum Ende des aktuellen Abrechnungsmonats kündigen.
7.5 Der Kunde kann Forderungen gegenüber der Entlebucher Medienhaus AG nicht mit allfälligen Gegenforderungen verrechnen (Verrechnungsverbot).
8 Termine
8.1 Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich ohne Weiteres, wenn (i) der Umfang für die Leistungserbringung sich nachträglich erhöht oder die Angaben und Daten des Kunden zur Ausarbeitung einer Offerte von der Entlebucher Medienhaus AG nicht vollständig und/oder nicht korrekt waren, (ii) der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder (iii) der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist. Die Entlebucher Medienhaus AG teilt die neuen Termine und Fristen in diesem Fall innert zehn (10) Arbeitstagen schriftlich dem Kunden mit. Der Kunde hat die mitgeteilten neuen Termine und Fristen ohne Mitspracherecht zu akzeptieren, soweit diese angemessen sind.
8.2 Die in den Einzelverträgen definierten Meilensteine, Leistungs- oder Liefertermine gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Entlebucher Medienhaus AG nicht als verbindliche Fixtermine. Die Entlebucher Medienhaus AG hält auch unverbindliche Termine soweit möglich ein. Ergeben sich Verzögerungen, so wird die Entlebucher Medienhaus AG den Kunden über die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren und zumutbare Anstrengungen unternehmen, die Verzögerung zu verringern. Die Entlebucher Medienhaus AG hat stets das Recht, die geschuldete Leistung innert einer angemessenen Nachfrist zu erbringen.
9 Aufbewahrung
Die Aufbewahrung von Reproduktionsmaterial erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt insbesondere das Risiko, dass das Material später nicht oder nicht fehlerfrei eingesetzt werden kann (z.B. wegen einer Änderung der Bearbeitungstechnik). Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (digitale Kundendaten, Videos, Werkzeuge usw.) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wird die Aufbewahrung im Einzelvertrag nicht vereinbart, ist die Entlebucher Medienhaus AG berechtigt, sämtliche Unterlagen nach erfolgter Abnahme (vgl. Ziff. 6) zu vernichten. Die von der Entlebucher Medienhaus AG erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Text- und Bilddaten, Videos, Druckplatten usw.) und Werkzeuge (Stanzformen, Prägeplatten usw.) bleiben Eigentum der Entlebucher Medienhaus AG.
10 Einbinden von Drittleistungen
10.1 Gewisse Leistungen von der Entlebucher Medienhaus AG erfordern die Einbindung von Drittleistungen in die eigenen Leistungen. Unabhängig davon, ob solche Drittleistungen auf expliziten Wunsch des Kunden oder aufgrund der Notwendigkeit zur Leistungserbringung eingesetzt werden, schuldet der Kunde die dafür anfallenden Lizenzgebühren oder Aufwände. Diese werden dem Kunden von der Entlebucher Medienhaus AG zusammen mit der Hauptleistung in Rechnung gestellt. Preiserhöhungen bei Drittleistungen können jederzeit erfolgen, darauf hat die Entlebucher Medienhaus AG keinen Einfluss. Preiserhöhungen werden dem Kunden, in der Regel nach Vorankündigung, auferlegt.
10.2 Die Nutzungsbedingungen der Drittanbieter werden dem Kunden vorgängig in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Der Kunde akzeptiert diese Drittbedingungen mit Vertragsschluss oder spätestens im Zeitpunkt der Einbindung dieser Drittleistung in eine bestehende Hauptleistung. Der Kunde hat die Nutzungsbedingungen jederzeit einzuhalten und beachtet insbesondere allfällige Nutzungseinschränkungen. Im Übrigen gilt Ziff. 11.5. Werden Tools von Drittanbietern (z.B. Plugins) verwendet, die später vom Drittanbieter nicht mehr angeboten oder unterstützt werden, gehen die Kosten für neue Tools und deren Einbindung zu Lasten des Kunden.
10.3 Handelt die Entlebucher Medienhaus AG in einer Reseller-Funktion, wird stets der Kunde Vertragspartei des Drittanbieters. Allfällige Gewährleistungs- und Haftungsansprüche richten sich in solchen Fällen nach den Drittbedingungen. Die Entlebucher Medienhaus AG kann den Kunden bei der Stellung von solchen Ansprüchen unterstützen, wenn die Entlebucher Medienhaus AG über einen privilegierten Kommunikationskanal zum Drittanbieter verfügt (z.B. über ein Ticketsystem). Die Unterstützung erfolgt in diesen Fällen nach dem BestEffort-Prinzip.
10.4 Die Entlebucher Medienhaus AG ist nicht für das Troubleshooting bei Störungen verantwortlich, die vom Kunden verwendete bzw. auf seinen Wunsch in die Leistung von der Entlebucher Medienhaus AG eingebundene Drittprodukte (Systeme, Hardware, Software usw.) betreffen.
10.5 Die Entlebucher Medienhaus AG bietet Kunden die Möglichkeit, kostenpflichtige Advertorials zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich um bezahlte Artikel, die als „Anzeige“ gekennzeichnet sind und für eine bestimmte Anzahl an Impressionen auf der Plattform der Entlebucher Medienhaus AG sichtbar sind. Die Impressionen laufen automatisch aus, wenn die vereinbarte Reichweite erreicht ist. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und garantiert, dass die Inhalte nicht gegen Rechte Dritter und die Plattformrichtlinien verstossen. Die Entlebucher Medienhaus AG behält sich das Recht vor, Advertorials abzulehnen, wenn diese gegen geltende Gesetze oder die Plattformrichtlinien verstossen. Die Publikation der Advertorials erfolgt nach vollständigem Zahlungseingang.
10.6 Inserate aus der Printausgabe mit einem Wert ab CHF 400.00 (EA) oder mit dem gewählten Zusatzprodukt (AEX) werden an den externen Partner der Entlebucher Medienhaus AG übermittelt. Der externe Partner wandelt die Inserate mithilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) in bis zu sieben verschiedenen Formaten um und veröffentlicht diese als Display-Ads auf der Webseite der Entlebucher Medienhaus AG sowie auf anderen Plattformen in der Schweiz. Der Kunde stimmt der Übermittlung seines Inserates und der Nutzung von KI zu. Der Kunde bleibt für den Inhalt des Inserates verantwortlich. Die Haftung für fehlerhafte Umwandlungen oder Publikationen auf externen Plattformen ist auf den gesetzlich zulässigen Rahmen begrenzt.
11 Rechtsgewährleistung
11.1 Die Entlebucher Medienhaus AG sorgt dafür, dass sie und ihre Mitarbeitenden, Hilfspersonen und Subunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei Rechte Dritter verletzt. Sollte der Kunde trotzdem wegen Verletzung von schweizerischen oder in der Schweiz anerkannten Patenten, Urheberrechten oder anderen immateriellen Rechten durch Besitz und/oder Benützung der von der Entlebucher Medienhaus AG hergestellten Leistungen ins Recht gefasst werden, so ist der Kunde verpflichtet, die Entlebucher Medienhaus AG hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Entlebucher Medienhaus AG hat das Recht, die Prozessführung auf eigene Kosten zu übernehmen und/oder auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Die Parteien sind diesfalls gegenseitig verpflichtet, einander sämtliche Informationen, die der Abwehr der Ansprüche dienen können, auf erstes Verlangen kostenlos zu gewähren.
11.2 Wird der Kunde durch gerichtliche oder sonstige behördliche Anordnung – auch in Verfahren, in denen die Entlebucher Medienhaus AG nicht selbst Prozesspartei ist – wegen behaupteter oder bestehender Rechte Dritter die uneingeschränkte Nutzung der von der Entlebucher Medienhaus AG erarbeiteten Leistungen untersagt, so haftet die Entlebucher Medienhaus AG nicht für Schadensersatzansprüche oder sonstige entgeltliche Ansprüche, die sich aus der eingeschränkten oder unmöglichen Nutzung ergeben.
11.3 Für Klageanerkennung, Rückzug allfälliger Widerklagen, gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleich hat die gegenüber dem Dritten auftretende Partei (Entlebucher Medienhaus AG oder der Kunde) die Zustimmung der anderen Vertragspartei schriftlich einzuholen, sofern diese wenigstens indirekt betroffen ist. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die Fortführung der Streitigkeit mit dem Dritten der beendigungswilligen Vertragspartei in Anbetracht aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
11.4 Die Haftung von der Entlebucher Medienhaus AG unter dem Titel «Rechtsgewährleistung» beschränkt sich auf die unter diesem Titel erwähnten Pflichten und ist auf maximal 15 Prozent des konkret von der Rechtsgewährleistung betroffenen Auftragsvolumens begrenzt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine solche für Folgeschäden beim Kunden selbst oder bei Dritten, ist ausgeschlossen.
11.5 Die Entlebucher Medienhaus AG ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Resultat der erbrachten Leistungen vom Kunden oder durch von der Entlebucher Medienhaus AG nicht beauftragten Dritten geändert wurde oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.
12 Gewährleistung
12.1 Bei Eintritt und Mitteilung eines Mangels innert vereinbarter Frist steht dem Kunden anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Das Recht auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn dadurch bei der Entlebucher Medienhaus AG in Bezug auf den Vergütungsanspruch der Leistung unangemessene Kosten entstehen. Unter unangemessenen Kosten wird verstanden, dass die Erstellung bzw. der Verkauf der Leistung für die Entlebucher Medienhaus AG nicht mehr gewinnbringend ist. In diesem Fall muss der Kunde die Minderung oder die Wandelung gemäss den gesetzlich anwendbaren Bestimmungen erklären. Das Verrechnungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
12.2 Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet die Entlebucher Medienhaus AG bei Vorliegen eines Verschuldens maximal gemäss den folgenden Grundsätzen:
(1) Wenn im Einzelvertrag ein Fest-, Pauschal- oder Globalpreis (nachfolgend «Festpreis») für die Leistung vereinbart ist: bis maximal 20 Prozent des Festpreises.
(2) Wenn im Einzelvertrag die Entschädigung nur nach Aufwand oder Einheitspreis vereinbart ist: bis maximal 20 Prozent der Höhe des Vergütungsanspruchs von der Entlebucher Medienhaus AG, der bis zum Schadenseintritt gesamthaft effektiv entstanden ist.
12.3 Diese Begrenzung der Haftung gilt nur, soweit der Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Der Haftungsausschluss gilt explizit für leichte Fahrlässigkeit. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden, die absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt werden.
12.4 Die Haftung von der Entlebucher Medienhaus AG für mittelbare Schäden und für Ansprüche Dritter gegenüber den Kunden oder für indirekte Folgen des Datenverlustes ist vollumfänglich ausgeschlossen.
12.5 Für durch die Entlebucher Medienhaus AG verursachte Folgeschäden wie entgangener Gewinn gilt der Haftungsausschluss für die Entlebucher Medienhaus AG bis und mit leichter Fahrlässigkeit.
12.6 Die Haftung von der Entlebucher Medienhaus AG für Hilfspersonen (ausgenommen sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Entlebucher Medienhaus AG stehen) ist vollumfänglich ausgeschlossen. Die Entlebucher Medienhaus AG tritt den Gewährleistungs- bzw. Haftungsanspruch in einem solchen Fall an den Kunden ab.
13 Umgang mit Mitarbeitenden von der Entlebucher Medienhaus AG
Der Kunde ist nicht berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Entlebucher Medienhaus AG, mit denen er im Rahmen eines Vertragsverhältnisses in Kontakt kommt, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und bis ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für eine Anstellung im eigenen Betrieb abzuwerben. Stellt ein Kunde von der Entlebucher Medienhaus AG eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter von der Entlebucher Medienhaus AG an, mit der/dem er im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der Entlebucher Medienhaus AG in Kontakt gekommen ist, besteht die Vermutung, dass diese Person abgeworben wurde. Der Kunde ist zum Gegenbeweis zugelassen. Missachtet der Kunde dieses Verbot, so schuldet er hierfür eine Konventionalstrafe von CHF 50’000.00 pro abgeworbener Person. Deckt die Konventionalstrafe nicht die Schadenersatzforderungen von der Entlebucher Medienhaus AG ab, behält sich die Entlebucher Medienhaus AG vor, den weiteren Schaden in Form von Schadenersatz geltend zu machen.
14 Vertraulichkeit
14.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
14.2 Die Entlebucher Medienhaus AG ist berechtigt, die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem Kunden in Form von Referenzen bekannt zu geben, es sei denn, der Kunde verlangt ausdrücklich, dass auch dieser Sachverhalt vertraulich behandelt wird.
15 Immaterialgüterrechte
15.1 Die Entlebucher Medienhaus AG ist berechtigt, auf Werken und Designs einen Hinweis auf ihre Urheberschaft und/oder auf ihre Mitwirkung bei der Schaffung eines Werks bzw. Designs anzubringen.
15.2 Erschafft die Entlebucher Medienhaus AG im Rahmen einer Leistung für den Kunden ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S. von Art. 2 URG oder ein eintragungsfähiges Design, stehen der Entlebucher Medienhaus AG die Eigentums- und Registrationsrechte zu. Eine Eigentumsübertragung (exkl. der Urheberpersönlichkeitsrechte) an den Kunden erfolgt nur, wenn dies explizit in einem Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurde.
15.3 Unabhängig davon, ob das Werk oder das Design ausschliesslich für den Kunden geschaffen wurde oder es Teil einer standardisierten Leistung von der Entlebucher Medienhaus AG ist, beurteilen sich dessen Verwendungsbefugnisse nach der Zweckübertragungstheorie. Dem Kunden werden demnach nur jene Verwendungsbefugnisse übertragen, die für die Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind. Von der Zweckübertragung stets ausgenommen ist das Recht zur Unterlizenzierung oder Weiterentwicklung durch den Kunden, vorbehältlich einer expliziten schriftlichen Erlaubnis in einem Einzelvertrag.
15.4 Jegliche Übertragung von Eigentumsrechten oder Verwendungsbefugnissen an den Kunden setzt die vollständige Bezahlung des Entgelts für die entsprechende Leistung voraus.
15.5 Bei einer schuldhaften Überschreitung der Verwendungsbefugnisse bzw. deren Missbrauch schuldet der Kunden eine Konventionalstrafe von 10 000 Franken, sofern in einem Einzelvertrag oder den spezifischen Vertragsbestimmungen nicht eine höhere Konventionalstrafe vorgesehen ist. Sind dadurch die Schadenersatzforderungen von der Entlebucher Medienhaus AG nicht abgedeckt, kann die Entlebucher Medienhaus AG den weiteren Schaden geltend machen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von der Erfüllung der vertraglichen Pflichten. Es ist der Entlebucher Medienhaus AG ausserdem unbenommen, dem Kunden darüber hinaus die weitere Verwendung des Werks bzw. des Designs zu untersagen oder diese zu beschränken (sogenannte Realexekution).
15.6 Die Bestimmungen in Ziff. 15.1 ff. gelten mutatis mutandis auch, wenn die Entlebucher Medienhaus AG ausserhalb eines Auftrags in eigenen Angeboten, Bewerbungen und wettbewerbsähnlichen Verfahren (z.B. Pitches) den Empfängerinnen und Empfängern urheberrechtlich geschützte Werke überlässt. Die Empfängerinnen und Empfänger sind verpflichtet, übergebene Werke in physischer oder elektronischer Form unaufgefordert zu vernichten bzw. zu löschen, wenn die angestrebte Vertragsbeziehung zwischen der Entlebucher Medienhaus AG und ihnen nicht zustande kommt. Verletzen die Empfängerinnen und Empfänger das Urheberrecht von der Entlebucher Medienhaus AG, so sind sie verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie schulden ohne weiteren Nachweis mindestens einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 000 Franken.
III. Dienstleistungen (Kommunikation, Verlagsservice, Internet, Publikationssysteme, Medienvorstufe usw.)
16 Datenschutz
16.1 Dem Kunden ist bekannt, dass die Leistungserbringung durch die Entlebucher Medienhaus AG eine Bearbeitung von Personendaten seiner Mitarbeitenden, Endkunden, Interessenten, Hilfspersonen, Abonnenten usw. beinhalten kann. Sofern es zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist, kann die Entlebucher Medienhaus AG Personendaten des Kunden an Dritte oder an verbundene Unternehmen bekanntgeben.
16.2 Fungiert die Entlebucher Medienhaus AG als Auftragsdatenbearbeiterin, bearbeitet die Entlebucher Medienhaus AG diese Personendaten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden und zu den von ihm kommunizierten Zwecken.
16.3 Um einige Dienste der Entlebucher Medienhaus AG nutzen zu können, müssen sich Kunden auf der Plattform der Entlebucher Medienhaus AG registrieren. Dabei werden bestimmte Personendaten erfasst. Diese Daten werden in der eigenen Datenbank der Entlebucher Medienhaus AG gespeichert und ausschließlich für die Erbringung der Dienste verwendet. Die Registrierung erfordert die Zustimmung des Kunden zur Speicherung und Bearbeitung seiner Daten gemäss der Datenschutzerklärung der Entlebucher Medienhaus AG. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und den Zugang zu seinem Konto zu sichern. Bei Verdacht auf unbefugte Nutzung des Kontos ist er verpflichtet, die Entlebucher Medienhaus AG umgehend zu informieren.
17 Datensicherheit
17.1 Die Entlebucher Medienhaus AG wird durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen für die Gewährleistung des Datenschutzes sowie auch für den Schutz von vom Kunden überlassenen Sachdaten sorgen.
17.2 Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Personen- und Sachdaten entsprechende Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Er ist insbesondere dafür besorgt, dass Personen- und Sachdaten der Entlebucher Medienhaus AG auf sichere Weise übermittelt werden bzw. ein gesicherter Zugriff darauf ermöglicht wird. Ausserdem hat der Kunde dafür zu sorgen, dass er Zugangsdaten sowie Berechtigungen für die Systeme von der Entlebucher Medienhaus AG angemessen gegen Missbrauch schützt.
18 Spezifische Haftungsbestimmungen
18.1 Die Haftung von der Entlebucher Medienhaus AG für Schäden bei Datenverlust, Datenveränderung, Nichtverfügbarkeit der Daten oder Datenmissbrauch richtet sich nach Ziff. 12.2 ff. Die Haftung für eine allfällige Nichtverfügbarkeit von Informatiksystemen von der Entlebucher Medienhaus AG richtet sich nach dem entsprechenden Service Level Agreement.
18.2 Ausgeschlossen ist jegliche Haftung von der Entlebucher Medienhaus AG für Schäden, die durch unbefugte Eingriffe Dritter auf vom Kunden genutzte Software und Systeminfrastruktur oder deren unrechtmässige Nutzung entstehen. Das Risiko für solche Schäden trägt der Kunde. Dies betrifft namentlich Eingriffe durch Malware, Ransomware, Phishing oder DDoS-Attacken.
18.3 Die vereinbarten Meilensteine, Leistungs- oder Liefertermine, die durch die Entlebucher Medienhaus AG einzuhalten sind, werden bei einem solchen Sicherheitsvorfall um eine angemessene Zeitspanne verlängert.
IV. Sachleistungen (Produktion von Printerzeugnissen wie Büchern, Zeitschriften, Katalogen, Werbedrucksachen usw.)
19 Preis- und Leistungsgefahr
Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald das hergestellte Produkt auf dem Areal von der Entlebucher Medienhaus AG zur Verladung bereitgestellt ist, unabhängig davon, ob der Kunde es abholt oder durch die Entlebucher Medienhaus AG versenden oder liefern lässt.
20 Produktion
20.1 Vom Kunden nach Vertragsabschluss verursachter Mehraufwand (wie zusätzlichen Wartezeiten, Konzeptänderungen, Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträgern oder Text-/Bilddaten, Belegexemplaren für Kunden sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen usw.) sowie Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden, ohne Änderungsbestätigung, nach Vorankündigung zusätzlich in Rechnung gestellt.
20.2 Produktionsbedingte Abweichungen in Ausführung und Material insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.) bleiben vorbehalten. Soweit die Entlebucher Medienhaus AG durch Zulieferfirmen Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.
20.3 Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis maximal ±10 Prozent können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
20.4 Die Freigabe für die Produktion erfolgt durch den Kunden aufgrund des Guts zum Druck und allfälligen schriftlichen Korrekturanweisungen innerhalb der vereinbarten Frist. Nach dieser Freigabe erfolgt keine weitere inhaltliche und/oder qualitative Kontrolle durch die Entlebucher Medienhaus AG, ausser der Kunde verlangt ein kostenpflichtiges spezifisches Controlling. Die Entlebucher Medienhaus AG haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler. Verzichtet der Kunde auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten, so trägt er das volle Risiko. Die Haftung der Entlebucher Medienhaus AG beschränkt sich auf grobes Verschulden.
21 Kundenbelege und Druckexemplare
21.1 Kundenbelege sind Druckexemplare, die vom Kunden beauftragte Dritte (z.B. Werbeagenturen) benötigen. Sie werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
21.2 Druckbelege sind Druckexemplare, die die Entlebucher Medienhaus AG für interne Zwecke (Präsentationen, Dokumentation usw.) benötigt. Die Entlebucher Medienhaus AG ist berechtigt, Druckexemplare für solche Zwecke herzustellen und in ihr Eigentum zu übernehmen. Sie ist ferner berechtigt, Druckbelege interessierten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen. Druckbelege stellt die Entlebucher Medienhaus AG auf eigene Kosten her.
V. Verlagsspezifische Ausgestaltung
22 Anwendbarkeit
22.1 Die in diesem V. Kapitel ergänzenden Bedingungen finden Anwendung im Bereich der Anzeigendispositionen.
23 Aufgabe, Änderung und Sistierung von Inseraten
23.1 Die Aufgabe, die Änderung und die Sistierung von Inseraten müssen schriftlich erfolgen, wobei eine E-Mail an inserate@entlebucher-anzeiger.ch für den EA oder via my.aemme-epress.ch für den AEX von der Entlebucher Medienhaus AG dem Schriftlichkeitserfordernis genügt.
23.2 Unkosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden gemäss Aufwand in Rechnung gestellt. Die Kosten werden mit CHF 160.00 pro Stunde berechnet.
23.3 Für Fehler in der Übermittlung der Werbeaufträge (schriftlich oder telefonisch) übernimmt die Entlebucher Medienhaus AG keine Haftung.
24 Ausgabe- und Platzierungswünsche
24.1 Für Platzierungsvorgaben, die nicht tariflich geregelt sind, wird ein Zuschlag erhoben. Sie werden nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Bestätigung durch die Entlebucher Medienhaus AG verbindlich. Kann eine bestätigte Platzierung aus technischen Gründen nicht eingehalten werden, wird der Kunde nach Möglichkeit im Voraus informiert. Das Nichterscheinen eines Inserats, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe sowie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen berechtigen nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche bzw. zu einem Vertragsrücktritt.
25 Beilagen, Beihefte und Beikleber
25.1 Aufträge für Beilagen werden individuell bearbeitet und unterliegen den geltenden Anlieferbedingungen.
26 Haftung
26.1 Der Kunde ist für den Inhalt des Inserats verantwortlich und hat den Verlag und der Entlebucher Medienhaus AG von Ansprüchen, die Dritte ihm/ihr gegenüber aus der Publikation des Inserats erheben (z.B. aus unerlaubter Handlung, Verletzung des Urheberrechts, Persönlichkeitsverletzung usw.), auf erstes Verlangen schadlos zu halten. Gelingt es dem Kunden nicht, die Entlebucher Medienhaus AG schadlos zu halten, so muss er sämtliche für die Entlebucher Medienhaus AG in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten und Aufwände begleichen.
27 Störungen, Fehler und drucktechnische Mängel
27.1 Für Inserate, die infolge fehlender oder ungenügender Druckunterlagen (zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) nicht einwandfrei erscheinen, und für Abweichungen in der Farbgebung oder für Differenzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, kann keine Haftung übernommen werden. Das gilt ebenso für Druckunterlagen, deren Qualität von der Entlebucher Medienhaus AG beanstandet wurde und die nicht durch einwandfreies Material ersetzt wurden. Bei Buntfarben bleibt eine angemessene Toleranz in der Farbnuance vorbehalten.
28 Korrekturabzüge
28.1 Korrekturabzüge liefert die Entlebucher Medienhaus AG dem Kunden nur auf dessen Wunsch und sofern das Druckmaterial mindestens drei Arbeitstage vor Annahmeschluss eintrifft. Das Inserat wird auch dann publiziert, wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht.
29 Rechnungsstellung
29.1 Grundlage für die Preise sind die jeweils gültigen Mediadaten für die Publikation zuzüglich MwSt.
29.2 Änderungen der Preise, der Rabatte und der MwSt treten auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft. Der Inserent hat aber das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten.
29.3 Abschlüsse: Für jeden Herausgeber ist ein separater Abschluss zu vereinbaren, ausgenommen jene, bei denen ein Kombirabatt im Insertionstarif vorgesehen ist.
29.4 Die Laufzeit eines Abschlusses beträgt maximal ein ganzes Kalenderjahr.
29.5 Der Werbekunde ist dazu angehalten, die Rechnungsadresse auf der Auftragsbestätigung zu kontrollieren und allfällige Änderungen innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden. Sollte eine Änderung erst zum Zeitpunkt der Fakturierung gemeldet werden, so wird dieser Administrationsaufwand mit CHF 20.– dem Werbekunden in Rechnung gestellt.
30 Beleglieferung
30.1 Die Entlebucher Medienhaus AG liefert innerhalb der Schweiz ab einem Rechnungsbetrag von CHF 1’500.00 exkl. MwSt ein Belegexemplar. Zusätzliche Belegexemplare werden nach Kosten verrechnet.
31 Druckmaterial
31.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Entlebucher Medienhaus AG für herkömmliches oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.
32 Chiffreinserate
32.1 Das Chiffregeheimnis gilt unter Vorbehalt von kantonalem und eidgenössischem Recht uneingeschränkt. Die Entlebucher Medienhaus AG leitet eingehende Angebote an den Kunden weiter. Sie ist berechtigt, das Angebot zu öffnen, wenn dies für die Zuordnung zum Kunden notwendig ist. Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Kunden. Der Kunde hat den Zugang der Rücksendung zu beweisen. Der Kunde schuldet der Entlebucher Medienhaus AG für die Bearbeitung von Chiffreinseraten in jedem Fall eine zusätzliche Vergütung gemäss Mediadaten. Besondere Spesen wie die Zustellung per Express, per Einschreiben oder an eine ausländische Adresse werden zusätzlich verrechnet.
33 Fehlerhaftes Erscheinen
33.1 Allfällige Beanstandungen müssen gegenüber der Entlebucher Medienhaus AG innerhalb von sieben Tagen nach der Erstpublikation des Inserats mitgeteilt werden. Für die Berechnung der 7-Tage-Frist ist die ganze Woche relevant, also Montag bis Sonntag inkl. Feiertage. Wird durch mangelhafte Erscheinung des Inserats weder Sinn noch Wirkung des Inserats wesentlich beeinträchtigt, kompensiert die Entlebucher Medienhaus AG dies in Form einer Gratiswiederholung. Erst bei Beeinträchtigung von Sinn und Wirkung des Inserats können die Insertionskosten erlassen werden.
34 Zahlungsmodalität
34.1 Die Zahlung des vereinbarten Preises wird spätestens mit der Erscheinung des Werbematerials fällig. Bei begründeten Zweifeln bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Kunden (z.B. Konkurs oder Nachlassstundung) ist die Entlebucher Medienhaus AG jederzeit berechtigt, die Werbeausstrahlung ohne Rücksicht auf einen ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin von der Vorauszahlung des Betrags und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
34.2 Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Der letzte Tag der Zahlungsfrist stellt einen Verfalltag dar. Entsprechend gerät der Kunde bei ausbleibender Zahlung innert der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug.
35 Zahlungsverzug
35.1 Allfällige Mahngebühren (CHF 20.00 ab der zweiten Mahnung) gehen zulasten des Kunden. Die Entlebucher Medienhaus AG behält sich das Recht vor, allfällige weitere rechtliche Schritte einzuleiten.
35.2 Bei Zahlungsverzug ist die Entlebucher Medienhaus AG berechtigt, einen Buchungsstopp zu aktivieren.
36 Vertragsauflösung
36.1 Der Kunde kann ein disponiertes Inserat vor Inserateschluss zu folgenden Konditionen stornieren:
– Bis 60 Tage vor Inserateschluss (bei Jahresbuchungen) werden 60% des Anzeigenpreises in Rechnung gestellt.
– Bis 30 Tage vor Inserateschluss werden 80% des Anzeigenpreises in Rechnung gestellt.
– Unter 30 Tage vor Inserateschluss oder bei Stornierung nach Inserateschluss werden 100% des Anzeigenpreises in Rechnung gestellt.
– Für Geschäfte, die keinen Inserateschluss haben (Onlineschaltung, Newsletter etc.) gilt folgende Regelung: Die Publikation erfolgt in der Regel sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch nach drei Arbeitstagen. Wird die Stornierung erst nach der Veröffentlichung beantragt, so ist die Entlebucher Medienhaus AG der anteilmässigen Rechnungsstellung für die Dauer der Erscheinung berechtigt.
36.2 Allfällige Gestaltungs- und Korrekturleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
36.3 Stellt ein Herausgeber während der Vertragsdauer für einen Werbeträger das Erscheinen ein, so kann die Entlebucher Medienhaus AG ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Dies entbindet den Kunden nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate und allfällig angefallenen Gestaltungs- und Korrekturleistungen. Es werden keine Rabattnachbelastungen vorgenommen.
37 Abonnemente
37.1 Zeitungen und Zeitschriften (Print) können als Abonnement bezogen werden. Ein Abonnementvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und läuft zunächst auf die vereinbarte Dauer mit automatischer Verlängerung um ein weiteres Jahr, sofern er nicht mit zwei Wochen vor Ende des aktuellen Bezugszeitraums schriftlich per E-Mail (abo@entlebucher-anzeiger.ch) gekündigt wird. Reklamationen betreffend fehlender Zeitungen und Zeitschriften können innert 30 Tagen ab dem jeweiligen Erscheinungstermin geltend gemacht werden.
Der Nutzer hat die Möglichkeit, die Lieferung von kostenpflichtigen Produkten zu unterbrechen. Davon ausgenommen sind Probeabonnements sowie sämtliche Abonnements digitaler Produkte. Der Unterbruch führt nicht zu einer Verlängerung des Abonnements um die Zeitdauer des Unterbruchs. Während des Unterbruchs erhalten die Nutzer weiterhin Zugriff auf die abonnierten digitalen Produkte.
VI. Schlussbestimmungen
38 Anwendbares Recht, Ungültigkeit und Gerichtsstand
38.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Entlebucher Medienhaus AG und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).
38.2 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die AGB so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
38.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen der Entlebucher Medienhaus AG und dem Kunden ist die Stadt Luzern (Kanton Luzern).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt im Dezember 2024 geändert und treten in diesem Monat in Kraft.